Rabattverträge bei Antiepileptika seit 2007
Wahlfreiheit bei Medikamenten seit 2011

Seit Einführung der Rabattverträge im Zuge der Gesundheitsreform 2007 darf der Apotheker nur noch so genannte Rabatt-Medikamente herausgeben, die für den jeweiligen Versicherten in seiner Apotheken-Software gelistet sind.

Das bedeutet in der Praxis:

Ausgenommen von der Regelung sind nur Rezepte, bei denen der Arzt am Rand das Kästchen mit dem lateinischen Begriff "aut idem" (= "oder das Gleiche") durchstreicht. In diesem Fall muss der Apotheker genau das verschriebene Präparat herausgeben. Problem bei dieser Variante für den Arzt: Er muss detailliert nachweisen, dass der Patient ein ganz bestimmtes Präparat benötigt, sonst fordert die Krankenkasse das Geld vom Arzt zurück und nimmt ihn in Regress.

Diese Austauschregelung sorgte bei vielen Kunden in der Apotheke nicht nur für große Verunsicherung, weil sie ihr gewohntes Medikament nicht mehr erhielten, sondern bei Epilepsie-Betroffenen erwies sich dieser Tausch auch als problematisch: Gleicher Wirkstoff bedeutete in manchen Fällen nicht gleiche Wirksamkeit (Stichwort: unterschiedliche Bioverfügbarkeit der Präparate im Körper!) und so kam es bei gut eingestellten Patienten immer wieder zu vermehrten Nebenwirkungen und im schlimmsten Fall auch wieder zu Anfällen nach jahrelanger Anfallsfreiheit.

Anfang April 2008 haben wir deshalb mit anderen deutschen Epilepsie-Selbsthilfeorganisationen, eine Gemeinsame Stellungnahme zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelverordnung (PDF) erarbeitet, die den beliebigen und unkontrollierten Austausch bei gut eingestellten Epilepsiepatienten als akute Gefährdung der Gesundheit bezeichnet und fordert, die Antiepileptika grundsätzlich von der Substitution (= Austauschpraxis) auszunehmen.

Diese gemeinsame Stellungnahme wurde allen gesundheits-politischen Entscheidungsträgern und Organisationen (z.B. Krankenkassen, Ärzteverband, Apothekerverband, Bundesministerium für Gesundheit, BAG Selbsthilfe, VdK, Paritätischer Wohlfahrtsverband, etc.) mit der Bitte um Unterstützung zugesandt.

Neue Wahlfreiheit bei Medikamenten

Seit Anfang des Jahres 2011 können sich Patienten jetzt für ein anderes Präparat entscheiden, als ihre Krankenkasse empfiehlt, wenn es die gleichen Wirkstoffe aufweist und im Einzelfall besser vertragen wird. Dieses Recht der Versicherten auf freie Medikamentenwahl birgt in der Praxis allerdings einige Probleme, denn der Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Krankenkasse vorgeschriebenen Medikament und dem Wunsch-Medikament des Patienten kann nicht einfach zugezahlt werden. Diese so einfache Lösung wurde vom Gesetzgeber leider nicht vorgesehen!

Die Apotheke ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden den vollen Preis zu berechnen. Anschließend können die Patienten den Quittungsbeleg der Apotheke bei ihrer Krankenkasse einreichen. Diese erstattet den Betrag abzüglich einer Pauschale, deren Höhe sie selbst festlegt. Die Pauschale enthält nicht nur den Aufpreis gegenüber dem rabattierten Medikament (das die Kasse eigentlich bezahlen würde), sondern auch eine Verwaltungsgebühr und gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung.

Patienten, die die neu geschaffene Wahlfreiheit in Anspruch nehmen, könnten also auf erheblichen Kosten sitzen bleiben.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neue Regelung in der Praxis auswirkt. Es steht jedoch zu befürchten, dass es für viele Epilepsie-Patienten nicht einfacher geworden ist, ihr gewohntes Medikament in der Apotheke zu erhalten, sondern dass eine im Prinzip vernünftige Idee - eigene Zuzahlung beim selbst gewünschten Medikament, falls kein Aut-idem-Kreuz durch den Arzt - durch komplizierte und aufwändige verwaltungstechnische Maßnahmen zunichte gemacht wird.

Weitere Infos bzw. Links zu diesem Thema:

Logo: Landesverband Epilepsie Bayern e.V.
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